Das Netzwerkdurchsetzungsgesetz soll es ermöglichen, besser gegen Hassrede oder andere Straftaten im Netz vorzugehen. Laut einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln verstößt es jedoch gegen EU-Recht. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Christoph Dernbach/dpa)

Das neue Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) zur Bekämpfung von Straftaten und Hassrede im Internet verstößt nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts in Köln teilweise gegen EU-Recht.

Die Richter in Köln gaben damit Eilanträgen der Google Ireland Ltd. und des Facebook-Betreibers Meta Platforms Ireland Limited gegen die Bundesrepublik Deutschland teilweise statt.

In dem Rechtsstreit zwischen den Internetkonzernen und dem Bund geht es unter anderem um die Frage, ob Google und Facebook sowie andere Netz-Plattformen künftig im großen Stil Nutzerdaten von mutmaßlichen Straftätern an das Bundeskriminalamt (BKA) liefern müssen. Gegen die Beschlüsse können die Beteiligten jeweils Beschwerde einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Das Gericht in Köln hat nach eigenen Angaben vom Dienstag entschieden, der Gesetzgeber habe bei der Einführung des Paragrafen 3a NetzDG gegen das sogenannte Herkunftslandprinzip der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (ECRL) verstoßen. Nach diesem Prinzip müssen sich Anbieter elektronischer Dienste an das Recht des EU-Staates halten, in dem sie sich niedergelassen haben. Im Fall von Facebook und Google wäre das Irland gewesen, nicht Deutschland.

Ausnahmen gelten nicht

Die Bundesrepublik könne sich nicht auf Ausnahmen von diesem Prinzip berufen, da der Gesetzgeber weder das für Ausnahmen vorgesehene Konsultations- und Informationsverfahren durchgeführt habe noch die Voraussetzungen eines Dringlichkeitsverfahrens vorgelegen hätten.

In einem anderen Punkt konnten sich Meta und Google vor dem Verwaltungsgericht allerdings nicht durchsetzen. Dabei ging es um die Frage, ob Betreiber sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden können, auf Antrag betroffener Nutzer ihre Löschentscheidungen zu überprüfen. Nach den Bestimmungen des NetzDG gilt: Wenn unterschiedliche Auffassungen zwischen einem Nutzer und dem Anbieter eines sozialen Netzwerks bestehen, ob ein gemeldeter Inhalt gelöscht werden muss oder nicht, können Mitglieder nun ein sogenanntes Gegenvorstellungsverfahren beantragen. Das Verwaltungsgericht urteilte nun, dass Gegenvorstellungsverfahren, denen keine NetzDG-Beschwerde zugrunde liege, rechtens seien.

Vor dem Verwaltungsgericht in Köln sind außerdem Klagen von Twitter und Tiktok gegen das NetzDG anhängig. Wann in diesen Verfahren Entscheidungen ergehen werden, sei derzeit offen, erklärte das Gericht.

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