Ein weiblicher Fluggast mit Maske schaut vor dem Start aus dem Fenster. Auf Flügen von und nach Deutschland muss weiter Maske getragen werden. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Andreas Arnold/dpa)

Bei Flügen von und nach Deutschland gilt auch mit Inkrafttreten gelockerter EU-Empfehlungen ab Montag weiterhin die Maskenpflicht zum Schutz vor Corona-Ansteckungen.

Dies betrifft nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums alle Maschinen, die in Deutschland starten oder landen. Beim Ein- und Ausstieg und während des gesamten Fluges sind FFP2- oder medizinische Masken zu tragen. Abnehmen kann man sie nur beim Essen und Trinken. Ausgenommen von der Pflicht sind Kinder unter sechs Jahren. Die Maskenpflicht entspreche auch den neuen EU-Empfehlungen, hatte das Ministerium erläutert.

Die Luftsicherheitsagentur EASA und die EU-Gesundheitsbehörde ECDC empfehlen ab Montag nicht mehr generell verpflichtendes Maskentragen in Flughäfen und Flugzeugen. Wenn am Abflug- oder Zielort eine Maskenpflicht im Verkehr besteht, sollte dies aber weiter auch in Maschinen gelten. In Deutschland ist die bundesweite Maskenpflicht in Flugzeugen und Fernzügen im Infektionsschutzgesetz vorerst bis 23. September festgelegt. Auch im Nahverkehr mit Bussen und Bahnen gilt Maskenpflicht, die jeweils die Länder anordnen.

Generell entfällt mit der gelockerten EU-Empfehlung längst nicht auf allen Flügen die Maskenpflicht. Europas größter Billigflieger Ryanair veröffentlichte eine Liste von 15 EU-Staaten, in denen über nationale Gesetze das Tragen von Gesichtsmasken zur Corona-Prävention weiter gilt. Neben Deutschland sind auch wichtige Tourismus-Ziele wie Spanien, Griechenland, Portugal und Italien darunter.

Bundesverkehrsminister Volker Wissing (FDP) hatte sich für ein Ende der Maskenpflicht in Flugzeugen, Bahnen und Bussen ausgesprochen, das auch die Verkehrsbranche fordert. Die Bundesregierung plant aber vorerst keine Abschaffung. Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) erklärte, bei immer noch sehr hohen Fallzahlen «fehlt der Spielraum, auf Masken im öffentlichen Verkehr zu verzichten».

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