Eine Fernseh-Journalistin, die seit Jahren darum streitet, genauso gut wie ihre männlichen Kollegen bezahlt zu werden, ist mit einer Verfassungsbeschwerde gescheitert. Die Klage sei wegen inhaltlicher Mängel nicht zur Entscheidung angenommen worden, teilte das Bundesverfassungsgericht am Dienstag in Karlsruhe mit. Es lasse sich nicht überprüfen, ob die Frau bei den Arbeitsgerichten wirklich alle Möglichkeiten ausgeschöpft habe. (Az. 1 BvR 75/20)
Die langjährige ZDF-Reporterin, die den Sender jetzt verlässt, hatte im Juni 2020 einen wichtigen Teilerfolg erzielt. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass sie auch als sogenannte feste Freie Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz hat.
Dieser Anspruch gilt seit 2018 für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 200 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Sie können erfragen, wie viel eine Gruppe von Kollegen in vergleichbarer Position im Mittel verdient. Die Journalistin erzwang mit ihrer Klage vom ZDF die Auskunft, dass ihre männlichen Kollegen 2017 tatsächlich rund 800 Euro im Monat mehr verdienten. Dazu kamen ihr verwehrte Zulagen.
Im zweiten Schritt wollte die Frau durchsetzen, dass sie auch mehr verdient und die Differenz nachträglich ausgezahlt bekommt. In diesem Punkt war die Revision zum Bundesarbeitsgericht gar nicht zugelassen worden. Dagegen richtete sich die Verfassungsbeschwerde.
Die Karlsruher Richterinnen und Richter verweisen allerdings darauf, dass mit den Auskünften über das Vergleichsentgelt nun ein Zahlungsanspruch geltend gemacht werden könne. Ein solcher Versuch bei den Arbeitsgerichten sei «jedenfalls nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos». Eine Verfassungsbeschwerde ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn der Rechtsweg erschöpft ist.
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), die die Klägerin unterstützt, teilte mit, dass so eine Klage bereits am 1. Dezember am Berliner Arbeitsgericht erhoben worden sei. Das Verfassungsgericht habe zu verstehen gegeben, dass es dies für erfolgversprechend halte. «Dies ist ein deutlicher Wink an die Arbeitsgerichte.»