Der Europäische Gerichtshof (EuGH) könnte am Donnerstag den Anspruch auf Urlaub von Arbeitnehmern stärken. Das höchste EU-Gericht urteilt über die Frage, ob der Anspruch auf Urlaub in bestimmten Fällen doch nicht verjährt. Knackpunkt ist dabei unter anderem, wie sehr der Arbeitgeber seinen Teil dazu beitragen und beispielsweise darauf hinweisen muss, dass der Urlaub bald verfällt.
Hintergrund sind mehrere Fälle aus Deutschland. Zwei davon betreffen den Urlaubsanspruch bei Krankheit. Die Kläger machen geltend, dass sie einen Anspruch auf bezahlten Urlaub für das Jahr haben, in dem sie aus gesundheitlichen Gründen erwerbsgemindert beziehungsweise arbeitsunfähig waren. Zum einen geht es um einen Mitarbeiter, der klagte, weil ihm sein Arbeitgeber für das Jahr 2014 seiner Ansicht nach noch 34 Arbeitstage Urlaub schulde, die er aus gesundheitlichen Gründen nicht nehmen konnte. Der Arbeitgeber argumentiert, der nicht genommene Urlaub sei nach Ablauf des Übertragungszeitraums im Jahr 2016 erloschen.
Im zweiten Fall war eine Mitarbeiterin im Jahr 2017 arbeitsunfähig geworden. Sie habe ihren gesetzlichen Urlaub für 2017 nicht vollständig in Anspruch genommen. Der Arbeitgeber hatte sie nach Informationen des EuGH weder aufgefordert, ihren Urlaub zu nehmen, noch darauf hingewiesen, dass nicht beantragter Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder Übertragungszeitraums verfallen könne.
Bislang verfallen Urlaubstage 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres, wenn der Arbeitnehmer krank war und nicht arbeiten konnte. Das Bundesarbeitsgericht möchte vom EuGH wissen, ob der Urlaubsanspruch auch dann nach 15 Monaten verfällt, wenn der Arbeitnehmer im jeweiligen Jahr krank war und der Arbeitgeber seine Pflichten nicht erfüllt hat und beispielsweise keine Frist gesetzt hat, bis zu der der Urlaub genommen werden soll.
Im dritten Fall konnte die Klägerin ihren Urlaub nach eigener Aussage wegen des hohen Arbeitsaufwands nicht nehmen und forderte eine Abgeltung der Urlaubstage. Ihr Arbeitgeber argumentierte, dass die Urlaubsansprüche nach der im Zivilrecht üblichen Frist von drei Jahren verjährt seien. Auch hier ist die Frage, ob der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub verjähren kann, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden nicht auffordert, den Urlaub zu nehmen.
Die Generalanwälte am EuGH stärkten in ihren Schlussanträgen vom März in allen drei Fällen die Hoffnungen auf einen gültigen Urlaubsanspruch. Sie betonten die Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers, der auf bestimmte Fristen hinweisen müsse. Diese Gutachten sind rechtlich nicht bindend. Die EuGH-Richter folgen ihnen oft, aber nicht immer.