Wer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel neu gekauft hat, kann nicht laut BGH nicht ohne weiteres das Geld vom Händler zurückverlangen. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Julian Stratenschulte/dpa)

Wer einen vom VW-Abgasskandal betroffenen Diesel neu gekauft hat, kann nicht einfach so vom Kaufvertrag zurücktreten und vom Händler das Geld zurückverlangen. Das teilte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Dienstag zu einem Ende September verkündeten Urteil mit.

In dem Fall geht es um einen Mann, der nicht – wie die allermeisten Diesel-Kläger – Volkswagen als Hersteller auf Schadenersatz verklagt hat. Er will stattdessen erreichen, dass sein Autohändler das kurz vor Auffliegen des Dieselskandals gekaufte Fahrzeug zurücknehmen und ihm einen Großteil des Kaufpreises erstatten muss.

Grundsätzlich haben Neuwagenkäuferinnen und -käufer in den ersten zwei Jahren besondere Rechte, wenn sich herausstellt, dass ihr Auto Mängel hat. Unter bestimmten Voraussetzungen haben sie in der Regel die Wahl zwischen einer kostenlosen Reparatur und dem Austausch gegen ein anderes, neues Auto. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag kommt erst infrage, wenn die Reparaturversuche nichts gebracht haben oder der Händler die Nachbesserung trotz Aufforderung verweigert.

Der Kläger in dem Fall hatte seinem Händler gar keine Frist gesetzt, sondern wollte sofort aus dem Vertrag heraus. Die Kölner Gerichte hatten dies für gerechtfertigt gehalten: Dem Mann sei nicht zumutbar, die unzulässige Abgastechnik in dem Auto durch das angebotene Software-Update entfernen zu lassen. Dieses komme letztlich vom selben Autobauer, der den Mangel durch arglistiges Verhalten selbst verursacht habe. Außerdem seien negative Auswirkungen auf das Auto oder den Fahrbetrieb «nach der allgemeinen Lebenserfahrung» denkbar.

Das hätte laut BGH aber nicht ohne eingehende Prüfung und Experten-Rat unterstellt werden dürfen. Es sei zwar nicht ausgeschlossen, dass hier die Vertrauensgrundlage zwischen Käufer und Verkäufer gestört sei. Die obersten Zivilrichterinnen und -richter geben aber zu bedenken, dass sich ein Verkäufer nach ihrer bisherigen Rechtsprechung «ein arglistiges Vorgehen des Herstellers gerade nicht zurechnen lassen muss». Außerdem sei das Software-Update zum fraglichen Zeitpunkt von den zuständigen Behörden geprüft und freigegeben gewesen. Das Kölner Oberlandesgericht muss sich den Fall auf die Revision des Händlers hin nun noch einmal genauer anschauen.

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