Der Babypflege-Hersteller Bübchen unterliegt im Streit um das Produkt-Design Nivea/Beiersdorf. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Annette Riedl/dpa)

Ob Babyöl, Haarshampoo «ohne Tränen» oder Wundschutz-Creme: Babypflege-Produkte sind ein Millionengeschäft. Und der Wettbewerb ist hart. Manchmal muss sogar die Justiz entscheiden – etwa im jüngsten Streit zwischen dem Babypflege-Hersteller Bübchen und dem viel größeren Wettbewerber Nivea.

Die Bübchen Skincare GmbH hatte Nivea vorgeworfen, mit den eigenen Babypflege-Produkten das Bübchen-Produktdesign kopiert zu haben – und daher den Nivea-Mutterkonzern Beiersdorf wegen Wettbewerbsverstoßes verklagt. Doch das Düsseldorfer Landgericht wies die Klage ab. «Bübchen hat verloren», sagte ein Sprecher des Landgerichts.

Die 4. Kammer für Handelssachen sah im Packungsdesign von Bübchen wenig, das über die in der Branche übliche Aufmachung hinausgeht. Oder um es juristisch exakter zu formulieren – kaum wettbewerbliche Eigenart. Was daher auch kein Wettbewerbsverstoß von Nivea sei.

Fakt ist: Die beiden Produktserien sehen sich auf den ersten Blick tatsächlich recht ähnlich. Beide kommen babyblau daher und weisen auf der Vorderseite jeweils ein dunkelblaues Firmenlogo und ein Comic-Element auf.

Der Hersteller Bübchchen, der zwar alles in allem deutlich kleiner ist als Nivea, sich aber als «Marktführer in der Kategorie Baby und Kids-Care» sieht, befürchtete deshalb eine Verwechselungsgefahr. Bübchen-Chef Martin Kemper klagte schon vor dem ersten Verhandlungstag: «Beiersdorf schmückt sich mit langjährig erarbeiteten Assoziationen für Vertrauen und Tradition von Bübchen.»

Doch das Gericht sah das ganz anders. Die hellblaue Farbe sei heute bei Babyprodukten weit verbreitet und stelle schon deshalb keine schutzwürdige Eigenart der Bübchen-Produkte dar, urteilten die Richter. Das gelte auch für das blaue Logo und für die Verwendung von kindgerechten Zeichnungen auf den Packungen.

Auch den Vorwurf, dass Beiersdorf den Bübchen-Slogan «Für zarte Babyhaut» kopiert habe, hielt das Gericht für nicht haltbar. Die Formulierung von der zarten Babyhaut werde heute überall verwendet. Es handele sich dabei nur um einen beschreibenden Begriff, den jeder benutzen könne. «Babyhaut ist nun einmal zart», sagte der Gerichtssprecher.

Beiersdorf begrüßte die Entscheidung des Düsseldorfer Gerichts. Das Unternehmen hatte die Vorwürfe von Anfang an zurückgewiesen. Von Bübchen war zunächst keine Stellungnahme zu erhalten.

Bübchen ist mit dem Versuch, seinen Markenauftritt zu schützen, kein Einzelfall. Immer wieder haben in den vergangenen Jahren Hersteller mit mehr oder weniger Erfolg versucht, ihre Produkte vor Nachahmungen zu bewahren. Erst vor wenigen Monaten stellte der Bundesgerichtshof höchstrichterlich fest, dass der charakteristische Goldton des Lindt-Schoko-Osterhasen so bekannt ist, dass seine Farbe Markenschutz genießt. Und auch der Schokoladenhersteller Ritter bekam vom BGH 2020 bestätigt, dass die für die Marke typische quadratische Verpackung Markenschutz genießt.

Der Süßwarenhersteller Mars scheiterte dagegen vor einigen Jahren vor dem Europäischen Gerichtshof mit dem Versuch, sich die Form seines Schokoriegels Bounty als Marke schützen zu lassen. Der Schokoriegel unterschied sich nach Einschätzung der EU-Richter einfach «nicht hinreichend von anderen Formen, die allgemein für Schokoladenriegel verwendet werden».

Bübchen, 1961 in Soest gegründet, gehörte früher zum Markenimperium des Nahrungsmittelkonzerns Nestlé. Seit 2020 gehört der Babypflege-Hersteller zu Katjes International, einem Schwesterunternehmen des Süßwarenherstellers Katjes Fassin.

Von Erich Reimann, dpa

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