Beim Oberverwaltungsgericht in Münster ging's um die Wurst. (Urheber/Quelle/Verbreiter: Federico Gambarini/dpa)

Zur Füllmenge von fertigverpackten Würsten zählen auch die nicht essbare Wursthülle und Verschlussclips. Das hat das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster entschieden. Es hob damit eine Entscheidung aus der Vorinstanz am Verwaltungsgericht Münster auf.

Dort war eine Firma mit ihrer Klage gegen ein Verkaufsverbot ihrer Produkte wegen ein paar Gramm zu wenig Wurst in der Verpackung unterlegen. Das Eichamt hatte bei Kontrollen im Jahr 2019 beanstandet, dass beim Abfüllen Teile der Verpackung mitgerechnet wurden, die nicht essbar waren. Dabei bezog es sich auf die Lebensmittelinformationsverordnung aus dem Jahr 2014. Zu Unrecht, wie das OVG jetzt entschieden hat. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wegen der grundsätzlichen Bedeutung zugelassen (Az.: 4 A 779/23).

OVG: Europa-Richtlinie ist maßgeblich

Das OVG hob die Untersagungsverfügung des Eichamtes mit der Begründung auf, dass eine Richtlinie des Europarechts aus dem Jahr 1976 weiterhin maßgeblich sei. Darin ist festgelegt, dass unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen ist, zu der auch die nicht essbare Wurstpelle und Verschlussteile gehören. Bei einer anderen Auslegung des Begriffs wäre ein Verkauf zum Beispiel an einer Fleischtheke mit dem Wiegen des Produktes vor Ort nicht möglich, begründet das OVG. Das Eichamt hatte argumentiert, dass unter Füllmenge nur die reine Schmierwurst zu verstehen sei.

Bei den Stichproben hatte das Eichamt bei zwei Produkten einmal 2,3 und 2,6 Gramm zu wenig der Wurst bemängelt. Die Produktionsfirma aus dem Kreis Warendorf hatte argumentiert, dass die auf der Packung genannten 130 Gramm mit Hülle und Clips erreicht würden. Das OVG bezieht sich in seiner Entscheidung auf eine Richtlinie der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), einem Vorgänger der heutigen Europäischen Union (EU).

«Mit der seit 2014 geltenden Lebensmittelinformationsverordnung hat der Unionsgesetzgeber die bisher geltende Rechtslage bezogen auf die Bestimmung der Füllmenge von vorverpackten Lebensmitteln und Fertigpackungen mit Lebensmitteln nicht geändert, sondern für vorverpackte Lebensmittel hierauf Bezug genommen», heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Nach der weiterhin maßgeblichen EWG-Richtlinie von 1976 sei unter Füllmenge die Erzeugnismenge zu verstehen, die die Fertigpackung tatsächlich enthalte.

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